Eine Pflicht für die Kantone, sämtliche anerkannten Typen bereitzustellen, kann gestützt auf die obigen Ausführungen nicht angenommen werden; es besteht - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - kein Rechtsanspruch auf den Besuch einer Mittelschule des Typus D innerhalb des Kantons. Damit soll keineswegs eine Aussage über bzw. gegen die Wünschbarkeit des Angebots des neusprachlichen Maturatypus gemacht werden; zur Beurteilung der Beschwerde ist jedoch von den heutigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen.