2. § 3 der Staatsverfassung des Kantons Luzern hält fest, dass der Kanton unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 27 der Bundesverfassung für den öffentlichen Unterricht sorgt. Im Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 1953 (ErzG) wird sodann - ebenfalls unter Vorbehalt der Bestimmungen der Bundesverfassung - das gesamte öffentliche Bildungs- und Erziehungswesen des Kantons geregelt (§ 1). Zur Vermittlung der Hochschulreife unterhält der Staat Kantonsschulen in verschiedenen Gemeinden (§ 48 Abs. 1 ErzG). Jede Kantonsschule führt ein Literar- und Realgymnasium;