Nicht statuiert ist eine Pflicht der Kantone, bestimmte Typen zu führen und anzubieten. Eine solche Pflicht geht weder aus anderweitigem Bundesrecht hervor noch besteht ein ungeschriebenes Grundrecht diesen Inhalts (vgl. BGE 103 1 a 377 f.). Die Kantone sind somit bezüglich Festlegung ihres Schultypenangebots nicht an übergeordnetes Recht gebunden. 2. § 3 der Staatsverfassung des Kantons Luzern hält fest, dass der Kanton unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 27 der Bundesverfassung für den öffentlichen Unterricht sorgt.