Auswirkungen haben Bestimmungen dieser Verordnung insbesondere auf die Angleichung der Maturitätsschulen hinsichtlich Dauer, Typen und Anforderungen (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern und Stuttgart 1979, S. 86 f. und 93 ff.). In der Maturitäts-Anerkennungsverordnung ist jedoch bezüglich Maturitätstypen lediglich festgehalten, welche Typenausweise anerkannt werden, welche Schwerpunkte den einzelnen Typen zukommen, was die Schulen dieser Typen zu führen haben und welche Anforderungen an die entsprechenden Maturitätsprüfungen gestellt werden. Nicht statuiert ist eine Pflicht der Kantone, bestimmte Typen zu führen und anzubieten.