Obschon die genügende Rechtsgrundlage dieser Verordnung umstritten ist und sie keine für die Kantone unmittelbar verbindlichen Normen enthält, wirkt sie sich faktisch auf die Kantone aus; den Kantonen ist es sicher ein Anliegen, dass sich ihre Angehörigen auf das Medizinalstudium vorbereiten können. Auswirkungen haben Bestimmungen dieser Verordnung insbesondere auf die Angleichung der Maturitätsschulen hinsichtlich Dauer, Typen und Anforderungen (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern und Stuttgart 1979, S. 86 f. und 93 ff.).