33 Abs. 2 BV, wonach er dafür sorgen muss, dass Ausweise über die Befähigung, einen bestimmten wissenschaftlichen Beruf auszuüben, mit Gültigkeit für die ganze Schweiz erworben werden können. Zu diesem Zweck hat der Bund für Mediziner und Apotheker das Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und - gestützt auf dieses Gesetz - die Maturität-Anerkennungsverordnung erlassen. Obschon die genügende Rechtsgrundlage dieser Verordnung umstritten ist und sie keine für die Kantone unmittelbar verbindlichen Normen enthält, wirkt sie sich faktisch auf die Kantone aus;