27 und 27quater Abs. 3 der Bundesverfassung (BV). Die Kantone sind damit vorbehältlich der Vorschriften des Bundesrechts frei, welche Schulen sie führen und wie sie sie ausgestalten wollen. Für Mittelschulen - mit Ausnahme der Handelsdiplomschulen - enthält die Bundesverfassung keine besonderen Vorschriften. Einfluss auf die Maturitätsschulen hat der Bund jedoch indirekt über Art. 33 Abs. 2 BV, wonach er dafür sorgen muss, dass Ausweise über die Befähigung, einen bestimmten wissenschaftlichen Beruf auszuüben, mit Gültigkeit für die ganze Schweiz erworben werden können.