{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-11-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--3116_1991-11-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2068", "Checksum": "3c4b42b6ebe02732b9fdf2b3f5b1d6db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 3116", "1991 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 22.11.1991 RRE Nr. 3116 (1991 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 22.11.1991 RRE Nr. 3116 (1991 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 22.11.1991 RRE Nr. 3116 (1991 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulgeldbeiträge. Art. 4, 27, 27quater Abs. 3, 33 Abs. 2 BV; § 49 Abs. I ErzG. Es besteht kein Anspruch auf Beiträge an das Schulgeld für den Besuch des Schultyps einer ausserkantonalen Mittelschule, den der Kanton Luzern nicht anbietet. - Die Kantone sind frei im Angebot der Mittelschul- und Maturatypen. | Erziehungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:55", "Checksum": "6847a9628d80e35a732c1ca8d3ef3a77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 22.11.1991 RRE Nr. 3116 (1991 III Nr. 16)\nRegeste:\nSchulgeldbeiträge. Art. 4, 27, 27quater Abs. 3, 33 Abs. 2 BV; § 49 Abs. I ErzG. Es besteht kein Anspruch auf Beiträge an das Schulgeld für den Besuch des Schultyps einer ausserkantonalen Mittelschule, den der Kanton Luzern nicht anbietet. - Die Kantone sind frei im Angebot der Mittelschul- und Maturatypen. | Erziehungswesen\n\n Belieben des Erziehungsdepartementes oder des Regierungsrates. Mangels der erforderlichen Rechtsgrundlage kann somit der Kanton Luzern keinen Beitrag an die Schulgelder an luzernische Schüler, die eine ausserkantonale Mittelschule des Typus D besuchen, leisten. 4. Zu prüfen ist letztlich noch, ob die dargelegte Schulordnung des Kantons Luzern gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 4 BV verstösst und bejahendenfalls einer Korrektur bedarf. a. Das Gebot der Rechtsgleichheit bzw. das Verbot der Rechtsungleichheit verlangt, \"Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln\" (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Basel 1986, Nr. 69 B I). b. Im Rahmen des Föderalismus, der diverse Regelungshoheiten - u. a. einen wesentlichen Teil des Schulwesens - den Kantonen überlässt, gibt es zwangsläufig unterschiedliche Lösungen in den einzelnen Kantonen. Ein Rechtsanspruch auf dieselben Schul- und Maturitätstypen wie in andern Kantonen kann somit nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden; er würde die Schulhoheit der Kantone aushöhlen. Ausfluss aus diesem Grundsatz kann diesbezüglich nur sein, Schülerinnen und Schülern in allen Kantonen zu ermöglichen, die Voraussetzungen für die Zulassung zu den verschiedenen Hochschulen zu erwerben. Diesem Gebot kommt der Kanton Luzern mit seinem Typenangebot zweifellos nach. Nebstdem ist es möglich, sich die dem Maturatypus D zugehörigen Schwerpunkte durch den Besuch von Freifächern anzueignen. Von einer unzulässigen Ungleichbehandlung kann somit keine Rede sein. Auch im engeren Vergleich mit andern im Kanton Luzern wohnhaften Schülerinnen und Schülern, die eine Mittelschule des Typus D ausserhalb eines Konkordatskantons besuchen, ist die Gleichbehandlung verwirklicht, da der Kanton Luzern mangels Rechtsgrundlage auch an diese keine Beiträge entrichten kann. Das Rechtsgleichheitsgebot wird somit durch die Regelung im Kanton Luzern und durch die Konsequenz im konkreten Fall nicht verletzt. |"}