Nach Ansicht von Peter Bellwald stellen Rügen, Ermahnungen, Zurechtweisungen missbilligende Äusserungen der Vorgesetzten dar, die vom Verweis klar abzugrenzen sind. Sie haben nicht den Charakter von Disziplinarmassnahmen, sondern sind vielmehr Mittel der Personalführung (vgl. Bellwald, Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Beamten, Bern 1985, S. 145). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Rüge keinen personalrechtlichen Entscheid darstellt, der mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden kann. Auf die Beschwerde kann daher gemäss § 107 Absatz 2 d VRG nicht eingetreten werden. |