Vielmehr gilt nach wie vor das sogenannte Opportunitätsprinzip. Der Vorgesetzte bzw. die zuständige Behörde entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen, ob gegen den Mitarbeiter ein Disziplinarverfahren zu eröffnen oder ob dieser - unter Verzicht auf ein Disziplinarverfahren - lediglich zu rügen sei." Auch in der Literatur wird die Rüge von den Disziplinarmassnahmen unterschieden. Nach Ansicht von Peter Bellwald stellen Rügen, Ermahnungen, Zurechtweisungen missbilligende Äusserungen der Vorgesetzten dar, die vom Verweis klar abzugrenzen sind.