Diese Folge würde dem aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers aber nicht entsprechen, wurde doch in der regierungsrätlichen Botschaft an den Grossen Rat vom 11. Juli 1986 zur Rüge ausgeführt (vgl. GR 1986 S. 637): "Nicht jeder schuldhaft begangene Disziplinarfehler führt indessen notwendigerweise zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens und zur Verfügung einer Disziplinarmassnahme. Vielmehr gilt nach wie vor das sogenannte Opportunitätsprinzip.