Würde es sich bei der Rüge um einen personalrechtlichen Entscheid handeln, so wäre ihre Erteilung zwar unter Verzicht auf ein Disziplinarverfahren möglich, aber die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wären gemäss § 86 PG sinngemäss dennoch anwendbar. Diese Folge würde dem aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers aber nicht entsprechen, wurde doch in der regierungsrätlichen Botschaft an den Grossen Rat vom 11. Juli 1986 zur Rüge ausgeführt (vgl. GR 1986 S. 637): "Nicht jeder schuldhaft begangene Disziplinarfehler führt indessen notwendigerweise zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens und zur Verfügung einer Disziplinarmassnahme.