Diese Bestimmung zählt die Disziplinarmassnahmen explizit auf, erwähnt die Rüge dabei aber nicht. Das Disziplinarverfahren ist ein im Personalgesetz besonders strukturiertes und geregeltes Verwaltungsverfahren. Es folgt den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. § 68 PG). Würde es sich bei der Rüge um einen personalrechtlichen Entscheid handeln, so wäre ihre Erteilung zwar unter Verzicht auf ein Disziplinarverfahren möglich, aber die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wären gemäss § 86 PG sinngemäss dennoch anwendbar.