Auch der Wortlaut des Personalgesetzes deutet darauf hin, dass es sich bei der Rüge nicht um einen personalrechtlichen Entscheid bzw. um eine Verfügung handelt; im Gegensatz zu den Disziplinarmassnahmen wird die Rüge nicht verfügt, sondern erteilt. Aus dem Wortlaut von § 64 Absatz 2 PG ist ersichtlich, dass entweder eine Disziplinarmassnahme verfügt oder eine Rüge erteilt wird. Die Rüge steht demnach im Gegensatz zu einer Disziplinarmassnahme. Dass die Rüge keine Disziplinarmassnahme darstellt, geht weiter aus § 65 PG hervor. Diese Bestimmung zählt die Disziplinarmassnahmen explizit auf, erwähnt die Rüge dabei aber nicht.