PG können gegenüber einem Mitarbeiter Disziplinarmassnahmen verfügt werden, wenn dieser einen Disziplinarfehler begangen hat. In leichten Fällen kann der Vorgesetzte oder die zuständige Behörde unter Verzicht auf ein Disziplinarverfahren eine Rüge erteilen. Das Personalgesetz knüpft an die Rüge keine bestimmten Rechtsfolgen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Rechte oder Pflichten des Mitarbeiters durch eine Rüge begründet, geändert oder aufgehoben werden bzw. dieser subjektiv in der Rechtsstellung betroffen ist. Auch der Wortlaut des Personalgesetzes deutet darauf hin, dass es sich bei der Rüge nicht um einen personalrechtlichen Entscheid bzw. um eine Verfügung handelt;