Zur Auslegung der Frage, ob ein personalrechtlicher Entscheid vorliegt, ist deshalb auch § 4 VRG heranzuziehen. Danach liegt ein Entscheid vor, wenn Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, geändert oder aufgehoben werden, wenn die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen festgestellt oder wenn entsprechende Begehren abgewiesen oder als erledigt erklärt werden oder wenn darauf nicht eingetreten wird. 2. Gemäss § 64 Absatz 2 PG können gegenüber einem Mitarbeiter Disziplinarmassnahmen verfügt werden, wenn dieser einen Disziplinarfehler begangen hat.