Gemäss der Legaldefinition von § 1 Unterabsatz g PG sind personalrechtliche Entscheide solche Entscheide, die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängen und die Rechtsstellung des Mitarbeiters berühren. Gemäss § 86 PG ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) auf Verfahren, die durch personalrechtliche Entscheide zu erledigen sind, sinngemäss anzuwenden. Zur Auslegung der Frage, ob ein personalrechtlicher Entscheid vorliegt, ist deshalb auch § 4 VRG heranzuziehen.