Das hat zur Folge, dass vom sehr praxisfreundlichen Rechtsinstitut des Vorentscheids - ohne Publikation und Auflage - Abschied genommen werden muss. Damit hat der Vorentscheid wohl zu einem wesentlichen Teil seine Bedeutung verloren. 3. Erweist sich der angefochtene Vorentscheid mangels vorheriger Bekanntmachung und Auflage der Projektunterlagen als rechtswidrig, so ist er aufzuheben. |