unbefangenen und unparteiischen Richter zu beachten. Es bestehe die Gefahr, dass bei Richtern, die auf Beschwerde gegen einen solchen Vorentscheid hin ein Urteil fällten, der Anschein der Voreingenommenheit in bezug auf das Verfahren gegen die nachfolgende Baubewilligung entstehe. 2.3 Auch wenn gegen diese bundesgerichtliche Auffassung teilweise Einwendungen erhoben werden können (vgl. Kappeler, a.a.O.), so kann sie gesamthaft doch nicht als derart unrichtig hingestellt werden, dass es sinnvoll wäre, ihr nicht zu folgen. Das hat zur Folge, dass vom sehr praxisfreundlichen Rechtsinstitut des Vorentscheids - ohne Publikation und Auflage - Abschied genommen werden muss.