Die nachträgliche Teilnahme am späteren baurechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. Absatz 5 des zitierten § 199 PBG) über das vollständige Baugesuch vermöge den erlittenen Rechtsnachteil nur zu heilen, wenn die Baubehörde und allenfalls angerufene Rechtsmittelinstanzen in der vorentschiedenen Frage noch frei, also an ihren Vorentscheid auch dem Gesuchsteller gegenüber nicht gebunden seien. Sodann sei in den Fällen, in welchen die Beschwerdeinstanz bereits im Verfahren gegen einen Vorentscheid angerufen werde, dem ein nicht publiziertes Gesuch zugrunde liege, der aus Artikel 58 Abs. 1 BV und Artikel 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abgeleitete Anspruch auf einen