zu beteiligen. Problematisch sei insbesondere der Erlass eines für Behörden und Gesuchsteller verbindlichen Vorentscheids über eine Grundsatzfrage, zu der betroffene Dritte entweder gar nicht oder erst in einem anderen, späteren Verfahren Stellung nehmen könnten. Die nachträgliche Teilnahme am späteren baurechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. Absatz 5 des zitierten § 199 PBG) über das vollständige Baugesuch vermöge den erlittenen Rechtsnachteil nur zu heilen, wenn die Baubehörde und allenfalls angerufene Rechtsmittelinstanzen in der vorentschiedenen Frage noch frei, also an ihren Vorentscheid auch dem Gesuchsteller gegenüber nicht gebunden seien.