Die Erteilung eines verbindlichen Vorentscheids setze nicht anders als eine Baubewilligung voraus, dass die Baubewilligungsbehörde die allfälligen Einwendungen der beschwerdeberechtigten Dritten kenne. In seinem Urteil vom 9. September 1992 hatte das Bundesgericht dazu noch ergänzend ausgeführt, es stelle sich weiter die Frage, ob ein Verfahren dem Willkürverbot standhalte und den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleiste, wenn darin für ein grundsätzlich ausschreibungspflichtiges Bauvorhaben ein für den Gesuchsteller und die Bewilligungsinstanzen verbindlicher baurechtlicher Vorentscheid getroffen werde, ohne dass sämtliche Beschwerdelegitimierten Gelegenheit erhielten, sich am Verfahren