Der Vorentscheid für ein ausschreibungspflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Ausschreibung gewährleistet nach der Auffassung des Bundesgerichts insbesondere den in Artikel 33 Absatz 3 a RPG vorgeschriebenen Rechtsschutz nicht. Diese Bestimmung verlange, dass neben dem Baugesuchsteller auch legitimierte Dritte von ihren Verfahrensrechten Gebrauch machen könnten. Die Erteilung eines verbindlichen Vorentscheids setze nicht anders als eine Baubewilligung voraus, dass die Baubewilligungsbehörde die allfälligen Einwendungen der beschwerdeberechtigten Dritten kenne.