vgl. auch den bereits oben genannten, anschliessenden kritischen Kommentar Kappelers). Das Bundesgericht hat seine neue Auffassung seither in BGE 120 Ib 52 Erw. 2 b bestätigt; dass es dort um eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG ging, ist unerheblich, da die grundsätzlichen Überlegungen die gleichen geblieben sind. Es ist unbestritten, dass auch im vorliegenden Fall keine Bekanntmachung und Auflage des Gesuchs im Sinne des § 193 PBG stattfand. 2.2 Der Vorentscheid für ein ausschreibungspflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Ausschreibung gewährleistet nach der Auffassung des Bundesgerichts insbesondere den in Artikel 33 Absatz 3 a RPG vorgeschriebenen Rechtsschutz nicht.