Nachdem Lehre und Praxis, insbesondere auch das Bundesgericht, diesem Rechtsinstitut an sich während Jahren grundsätzlich unkritisch gegenübergestanden hatten, erklärte das Bundesgericht in einem Urteil vom 9. September 1992 den Vorentscheid überraschend als bundesrechtswidrig, sofern nicht in einem vorgängigen Publikations- und Auflageverfahren allen im konkreten Fall Einsprache- und Beschwerdeberechtigten Gelegenheit geboten worden sei, ihre Rechte zu wahren. Dieses Urteil ist erst im Jahre 1994 im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht veröffentlicht worden (S. 66ff.; vgl. auch den bereits oben genannten, anschliessenden kritischen Kommentar Kappelers).