es sollen damit unnötige Projektierungskosten und Zeitverlust vermieden werden (vgl. Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1992, S. 194 N 835ff.; ferner, auch für das Folgende, Kappeler, ZBl 95/1994 S. 72, mit zahlreichen Hinweisen). Immer mehr Kantone sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, dieses Rechtsinstitut in ihren Gesetzen zu verankern, der Kanton Luzern im Planungs- und Baugesetz von 1989.