PBG regelt den Vorentscheid, soweit hier von Belang, wie folgt: 1Zur Abklärung wichtiger Bau- und Nutzungsfragen kann der Gemeinderat um einen Vor- entscheid ersucht werden. 4Für Dritte ist der Vorentscheid nur dann verbindlich, wenn sie im Verfahren Partei waren. 5Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. Das Rechtsinstitut des Vorentscheids dient dazu, die Auffassung der Baubewilligungsbehörde zu Grundsatzfragen möglichst rasch und möglichst verbindlich kennenzulernen; es sollen damit unnötige Projektierungskosten und Zeitverlust vermieden werden (vgl. Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1992, S. 194 N 835ff.;