Die Eingabe des Beschwerdeführers an den Gemeinderat enthält nicht alle für ein Baugesuch im Sinne der §§ 188f. PBG erforderlichen Angaben und Unterlagen. Das war auch nicht nötig, weil es sich ausdrücklich bloss um ein Vorprojekt handelte. Der Gemeinderat verzichtete darauf, vor seinem Entscheid ein formelles Baubewilligungsverfahren, insbesondere ein Auflage- und Einspracheverfahren gemäss § 193 PBG, durchzuführen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat seinen Entscheid als Vorentscheid im Sinne des § 199 PBG verstanden haben wollte. 2. § 199 PBG regelt den Vorentscheid, soweit hier von Belang, wie folgt: