Bei Stimmrechtsbeschwerden werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben. Es ist indes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stimmrechtsbeschwerde nicht Interessen als Stimmbürger, sondern seine eigenen Interessen zu wahren versucht (vgl. LGVE 1989 III Nr. 4). Als Grundeigentümer im Gebiet A wehrt er sich gegen den Bau eines Kindergartens in diesem Gebiet bzw. gegen die Umzonung des Grundstücks in die Zone für öffentliche Zwecke (vgl. RRE vom 9. Juli 1991, Protokoll Nr. 1909; RRE vom 3. Dezember 1981, Protokoll Nr. 3192). Mit der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde geht es ihm im wesentlichen darum, die Umzonung des Grundstücks zu verhindern.