Im Rechtsmittelverfahren hat grundsätzlich die Partei die amtlichen Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt oder auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wird (§ 198 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972). Die Behörde kann die amtlichen Kosten ermässigen oder auf die Kostenauflage verzichten, wenn die Parteien an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn besondere Gründe, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Abklärung der Streitfrage, dies rechtfertigen (§ 200 Abs. 1 VRG). Bei Stimmrechtsbeschwerden werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben.