Gemäss § 107 Abs. 1 VRG prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie kann das Verfahren und den Entscheid vorerst auf diese Fragen beschränken. Und nach § 107 Abs. 2 e VRG setzt ein Sachentscheid namentlich eine frist- und formgerechte Rechtsvorkehr voraus. Das völlig unbegründete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auch mit der Eingabe vom 13. November 1991, worin der Beschwerdeführer um Zustellung von Formularen ersucht, ist er seiner Begründungspflicht in keiner Weise nachgekommen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.