Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gemäss § 204 VRG befreit die Behörde eine bedürftige Partei auf ihr begründetes Gesuch ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde vom 30. Oktober 1991 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Eine Begründung - wie sie in § 204 VRG vorgeschrieben ist - fehlt gänzlich. Nirgends in der Beschwerdeeingabe finden sich Hinweise auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers. Gemäss § 107 Abs. 1 VRG prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind.