Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sie über das Einbürgerungsgesuch entscheiden kann. Nachdem das Verfahren vor nunmehr mehr als drei Jahren eingereicht worden ist, ist die Vorinstanz aufgrund des Beschleunigungsgebotes gehalten, das Verfahren innerhalb eines halben Jahres zu Ende zu bringen, sofern keine speziellen Umstände eine längere Verfahrensdauer nötig machen. (Regierungsrat, 10. Januar 2012, Nr. 29) |