Gemäss kantonaler Rechtsprechung sollte ein Einbürgerungsverfahren, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, von einer Gemeinde innerhalb einem bis längstens drei Jahren behandelt werden, wobei eine Verfahrensdauer von drei Jahren als lang bezeichnet wird (LGVE 2006 III Nr. 2). Vorliegend wurde das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers ohne wichtigen Grund nach einer Verfahrensdauer von rund 2½ Jahren für drei Jahre sistiert. Aufgrund der Vorbringen der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass sie ihre Sachverhaltsabklärungen wohl grösstenteils getroffen hat. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sie über das Einbürgerungsgesuch entscheiden kann.