Der Beschwerdeführer beantragt, die Bürgerrechtskommission sei anzuweisen, sein Einbürgerungsgesuch innerhalb eines halben Jahres zu entscheiden. Wenn besondere Gründe vorliegen, weist die Rechtsmittelinstanz die Sache mit verbindlichen Weisungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück (§ 140 Abs. 2 VRG). Gemäss kantonaler Rechtsprechung sollte ein Einbürgerungsverfahren, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, von einer Gemeinde innerhalb einem bis längstens drei Jahren behandelt werden, wobei eine Verfahrensdauer von drei Jahren als lang bezeichnet wird (LGVE 2006 III Nr. 2).