Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er die Voraussetzungen für eine Einbürgerung bereits erfülle. Wenn die Vorinstanz der Meinung war, dass der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt, hätte sie das Gesuch, wie dargelegt, abweisen können. Bei dieser Sachlage lagen keine wichtigen Gründe vor, die es zulässigerweise als zweckmässig erscheinen liessen, das Verfahren gegen den Willen des Betroffenen zu sistieren. Der Sistierungsentscheid ist daher aufzuheben. 8. Der Beschwerdeführer beantragt, die Bürgerrechtskommission sei anzuweisen, sein Einbürgerungsgesuch innerhalb eines halben Jahres zu entscheiden.