Wenn die Vorinstanz der Meinung war, dass der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt, hätte sie das Gesuch abweisen können. Dagegen wäre dem Beschwerdeführer die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zur Verfügung gestanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verfahren sistiert hat, weil sie der Ansicht war, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung seien beim minderjährigen Beschwerdeführer noch nicht erfüllt, für eine Integration in der Schweiz wäre ein Lehrabschluss sehr wichtig. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er die Voraussetzungen für eine Einbürgerung bereits erfülle.