Nach vollendetem 16. Altersjahr ist zudem gemäss Absatz 3 dieser Norm die selbständige Einbürgerung nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen möglich. Es zeigt sich also, dass nach dem Bürgerrechtsgesetz unmündige Kinder selbständig eingebürgert werden können. Nur weil der Beschwerdeführer derzeit noch minderjährig ist und im Sommer 2011 eine KV-Lehre begonnen hat, besteht für eine Sistierung des Verfahrens bis nach einem Lehrabschluss gegen seinen Willen kein Raum. Wenn die Vorinstanz der Meinung war, dass der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt, hätte sie das Gesuch abweisen können.