Demnach ist nicht von einem Einverständnis für eine Sistierung auszugehen. 7. Nach § 4 kBüG kann jede natürliche Person nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht erlangen. Unmündige oder Entmündigte können nach § 15 Absatz 1 kBüG selbständig eingebürgert werden; vorbehalten bleibt Artikel 422 Ziffer 2 ZGB. Ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin vertritt sie nach Absatz 2 dieses Paragrafen im Einbürgerungsverfahren. Nach vollendetem 16. Altersjahr ist zudem gemäss Absatz 3 dieser Norm die selbständige Einbürgerung nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen möglich.