Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass der Präsident der Bürgerrechtskommission dem Beschwerdeführer den Sistierungsentscheid am 6. April 2011 persönlich eröffnet habe und dass sich der Beschwerdeführer mit einer Sistierung des Verfahrens einverstanden erklärt habe. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer in einem separaten Schreiben um schriftliche Bestätigung ersucht, dass er mit der Sistierung einverstanden sei. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben nicht unterzeichnet. Demnach ist nicht von einem Einverständnis für eine Sistierung auszugehen.