Es liegen weder Straf- noch Betreibungsregistereinträge gegen den Beschwerdeführer selbst vor, welche ein Zuwarten unter Umständen rechtfertigen könnten. Zu prüfen bleibt, ob es andere wichtige Gründe gibt, die es zweckmässig erscheinen lassen, den Entscheid aufzuschieben. Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass der Präsident der Bürgerrechtskommission dem Beschwerdeführer den Sistierungsentscheid am 6. April 2011 persönlich eröffnet habe und dass sich der Beschwerdeführer mit einer Sistierung des Verfahrens einverstanden erklärt habe.