Aus diesen Angaben der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass sie die Eltern eher als nicht integriert betrachtet, dass sie aber derzeit den Einfluss der Eltern hinsichtlich der Entwicklung des Beschwerdeführers als gross ansieht. 6. Soweit aus den Akten bekannt ist, sind keine Verfahren gegen den Beschwerdeführer pendent, welche die Einbürgerung beeinflussen könnten (zum Beispiel eine Strafuntersuchung), und die vorliegende Entscheidung ist auch nicht von einem andern Urteil abhängig. Es liegen weder Straf- noch Betreibungsregistereinträge gegen den Beschwerdeführer selbst vor, welche ein Zuwarten unter Umständen rechtfertigen könnten.