Der Beschwerdeführer besuche zurzeit das 10. Schuljahr, und er beabsichtige, im Sommer 2011 eine KV-Lehre zu beginnen. Für die Integra-tion in der Schweiz wäre ein Lehrabschluss sehr wichtig. Nur so könne ein eigenständiges Leben geführt werden. Aus diesen Angaben der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass sie die Eltern eher als nicht integriert betrachtet, dass sie aber derzeit den Einfluss der Eltern hinsichtlich der Entwicklung des Beschwerdeführers als gross ansieht.