Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei, weshalb der Einfluss der Familie auf seine Integration zu berücksichtigen sei. Vom Vater des Beschwerdeführers sei bekannt, dass hohe Steuerausstände bestünden und die Krankenkassenprämien für die ganze Familie nicht bezahlt würden. Es werde bezweifelt, dass das Elternhaus ein gutes Vorbild für den Gesuchsteller sei, und es werde befürchtet, dass sich dieser in die falsche Richtung entwickle, falls das Schweizer Bürgerrecht zum heutigen Zeitpunkt erteilt würde. Der Beschwerdeführer besuche zurzeit das 10. Schuljahr, und er beabsichtige, im Sommer 2011 eine KV-Lehre zu beginnen.