zu §§ 4—31 N 29). 5. Die Sistierung für drei Jahre wird im angefochtenen Entscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Einbürgerung noch nicht erfülle. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz dazu aus, dass sie anlässlich des Einbürgerungsgesprächs vom 29. März 2011 festgestellt habe, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über das schweizerische Rechtssystem sowie über die Einbürgerungsgemeinde noch mangelhaft seien. Ein neues Einbürgerungsgespräch sollte im Jahr 2014 stattfinden. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei, weshalb der Einfluss der Familie auf seine Integration zu berücksichtigen sei.