Die glaubhaft gemachten entgegenstehenden Interessen sind gegen die Interessen an einer Sistierung abzuwägen (vgl. VGE 1996 Nr. 59 E. 3 mit Hinweis auf Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 19 N 27—31, sowie Urs Peter Cavelti, Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 1994, S. 271f.). In der Literatur werden neben dem Abwarten eines präjudiziellen Entscheides auch das Abwarten einer bevorstehenden Rechtsänderung sowie die Klärung der Rechtsnachfolge nach Tod oder Konkurs einer Partei als Gründe für eine Sistierung angeführt (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu §§ 4—31 N 29).