Generell ist die Verfahrenssistierung zulässig, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die glaubhaft gemachten entgegenstehenden Interessen sind gegen die Interessen an einer Sistierung abzuwägen (vgl. VGE 1996 Nr. 59 E. 3 mit Hinweis auf Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 19 N 27—31, sowie Urs Peter Cavelti, Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 1994, S. 271f.).