zu §§ 4—31 N 28). Das sistierte Verfahren ist wieder aufzunehmen, sobald der Sistierungsgrund dahingefallen ist. Eine Verlängerung der Sistierung in diesem Fall würde ebenso eine Rechtsverzögerung bedeuten, wie das von vornherein ungerechtfertigte Anordnen einer Sistierung (Urteil 7B.111/2004 des Bundesgerichts vom 24. Juni 2004; LGVE 2008 III Nr. 1). Gegen eine Sistierung erheben sich keine Bedenken, wenn alle Parteien (auch die am Verfahren beteiligten Behörden) damit einverstanden sind. Aus prozessökonomischen Gründen kann ein Verfahren unter Umständen auch gegen den Willen einer Partei sistiert werden.