Mit dieser Verfügung habe die Vorinstanz eindeutig gegen den Beschleunigungsgrundsatz gemäss Artikel 29 der Bundesverfassung (BV) verstossen. 4. Gemäss § 41 VRG kann die Behörde aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, namentlich wenn ihr Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst werden könnte. Die Sistierung steht zwar im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV), doch gibt es zahlreiche Fälle, in denen gerade die Verfahrensökonomie eine vorübergehende Einstellung des Verfahrens gebietet (Kölz/Bossart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4—31 N 28).