Nach dem Sistierungsentscheid solle das Verfahren für drei Jahre sistiert und im Jahr 2014 solle ein nächstes Einbürgerungsgespräch stattfinden. Bis zur nächsten Handlung im Einbürgerungsverfahren im Jahr 2014 würde das Verfahren bereits sechs Jahre dauern, ohne dass ein Entscheid gefällt worden wäre. Bereits im aktuellen Zeitpunkt befände sich die Vorinstanz mit der Verfahrensdauer am Rande des Zumutbaren. Eine Sistierung des Verfahrens um drei Jahre würde das Mass des Zumutbaren in Bezug auf ein staatliches Verfahren überschreiten. Mit dieser Verfügung habe die Vorinstanz eindeutig gegen den Beschleunigungsgrundsatz gemäss Artikel 29 der Bundesverfassung (BV) verstossen.